Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
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1. Die Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko stellen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Ersuchen hin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des AI-Systems mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, und zwar in einer der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Organe der Union.
2. Auf begründeten Antrag einer zuständigen Behörde gewähren die Dienstleistungserbringer der antragstellenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den automatisch erstellten Protokollen des in Artikel 12 Absatz 1 genannten AI-Systems mit hohem Risiko, soweit diese Protokolle unter ihrer Kontrolle sind.
3. (3) Alle Informationen, die eine zuständige Behörde gemäß diesem Artikel erhält, sind gemäß den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen zu behandeln.
Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Text der vorläufigen Vereinbarung, 2. Februar 2024", das in dieser Pressemitteilung offiziell angekündigt wurde. Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)
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