Artikel 69: Zugang der Mitgliedstaaten zum Sachverständigenpool
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1. Die Mitgliedstaaten können zur Unterstützung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen.
2. Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, Gebühren für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen zu zahlen. Die Struktur und die Höhe der Gebühren sowie der Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt, wobei den Zielen einer angemessenen Durchführung dieser Verordnung, der Kostenwirksamkeit und der Notwendigkeit, allen Mitgliedstaaten einen effektiven Zugang zu den Sachverständigen zu gewährleisten, Rechnung getragen wird.
3. (3) Die Kommission erleichtert den Mitgliedstaaten bei Bedarf den rechtzeitigen Zugang zu den Sachverständigen und stellt sicher, dass die Kombination von Unterstützungsmaßnahmen, die von der AI-Testunterstützung der Union gemäß Artikel 84 und von Sachverständigen gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, effizient organisiert ist und den bestmöglichen Mehrwert bietet.
Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Text der vorläufigen Vereinbarung, 2. Februar 2024", das in dieser Pressemitteilung offiziell angekündigt wurde. Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)
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