Artikel 84: Union AI Testing Support Structures
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1. (1) Die Kommission benennt eine oder mehrere EU-Strukturen zur Unterstützung von AI-Tests, die die in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben im Bereich der AI wahrnehmen.
2. (2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die AI-Testunterstützungsstrukturen der Union auf Ersuchen des Ausschusses, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung.
Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Text der vorläufigen Vereinbarung, 2. Februar 2024", das in dieser Pressemitteilung offiziell angekündigt wurde. Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)
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